Einkaufsbedingungen

Einkaufsbedingungen


der rendan engineering GmbH

I. Geltung dieser Bedingungen
1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall kommen Verträge mit uns ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zustande. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich anerkannt haben. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen vorbehaltlos annehmen.

2. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle unsere Einkäufe von Lieferungen und Leistungen. Gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten unsere Bedingungen auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

II. Vertragsschluss und Vertragsabwicklung
1. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen. Ein Vertrag mit uns gilt erst mit Zugang der schriftlichen, vorbehaltlosen Bestellbestätigung als geschlossen.
2. Der Lieferant verpflichtet sich, uns das Eigentum an den vereinbarten Liefergegenständen frei von Rechten Dritter zu verschaffen.
3. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der unsere Auftragsdaten (Nummer und Datum der Bestellung, Besteller) enthalten muss.
4. Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen Vereinbarung; diese muss schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein.

III. Lieferung von Gefahrgut
1. Sofern eine Lieferung aus Gefahrgut oder aus Gegenständen besteht, die gefährliche Stoffe enthalten, ist der Lieferant verpflichtet, uns die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter rechtzeitig, mindestens aber drei Werktage vor dem für die betroffene Lieferung vereinbarten Liefertermin, zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für die Übermittlung geeigneter Sicherheitsinformationen, wenn nach den einschlägigen Vorschriften ein Sicherheitsdatenblatt nicht erforderlich ist.

2. Die Übermittlung der entsprechenden Informationen hat zu erfolgen (a) an die Adresse rendan engineering GmbH, Gebergrundblick 25, 01728 Bannewitz, oder (b) per E-Mail an info@rendan.de.

3. Sofern die in dieser Ziffer bezeichneten Informationen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, sind wir berechtigt, die Annahme der Lieferung zu verweigern.

IV. Erwerb von Software
1. Wird uns von dem Lieferanten Standardsoftware (auch im Wege des Downloads) überlassen, erwerben wir hieran einfache, übertragbare, an Konzernunternehmen (§ 15 AktG) unterlizenzierbare, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrechte.

2. An aller übrigen Software, einschließlich Zubehör, die Gegenstand der Vertragsleistungen ist (Individualsoftware, im Rahmen eines Customizings erstellte Software, Dokumentationen, Konzepte etc.), erwerben wir ausschließliche, übertragbare, unterlizenzierbare, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrechte.

3. Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung von Schutzrechten durch die von ihm gelieferte Software beruhen, unabhängig davon, ob es sich um Standard- oder Individualsoftware handelt.

4. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich geregelt ist, ob eine Lizenzierung einer Software für mehrere Nutzer (User) zur Nutzung durch benannte Nutzer (named User) oder gleichzeitige Nutzer (concurrent User) erfolgt, wird die Software für gleichzeitige Nutzer (concurrent User) lizenziert.

5. Eine Verwendung von Open Source Software im Rahmen der Vertragsleistungen ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung gestattet.

6. Verwendet der Lieferant Open Source Software ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, hat der Lieferant auf unseren Wunsch alles Zumutbare zu tun, um die Open Source Software durch eine gleichwertige proprietäre Software zu ersetzen.

7. Lizenz-Audits (Überprüfungen der Einhaltung der Nutzungsrechteregelungen an uns von dem Lieferanten überlassener Software) durch den Lieferanten sind nur gestattet,
- wenn ein begründeter Verdacht der Überschreitung von Nutzungsrechten durch uns vorliegt,
- wenn der Lieferant den begründeten Verdacht mindestens zwei Monate vor dem Audit uns gegenüber schriftlich dargelegt hat,
- soweit der Audit ausschließlich durch einen von Berufs wegen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten, von uns beauftragten Dritten der rechts- und steuerberatenden Berufe gemeinsam mit unseren Mitarbeitern durchgeführt wird, ohne dass der Dritte alleinigen Zugriff auf unsere Systeme erhält und
- der Termin des Audits und die Art der Durchführung rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen im Voraus, mit uns abgestimmt wurden. Dem Lieferanten ist es nicht gestattet, während des Audits Daten zu kopieren, es sei denn, dies wird dem Lieferanten im Einzelfall von uns ausdrücklich gestattet.

V. Unterlagen und Informationen
1. An technischen Anforderungsprofilen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Mustern und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Solche Unterlagen und Informationen sind ausschließlich für die Fertigung und Lieferung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Wir behalten uns vor, jederzeit den Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung zu verlangen. Der Lieferant hat uns sämtliche Unterlagen nach Abwicklung der Bestellung, spätestens jedoch nach Abnahme seiner Leistungen, unaufgefordert zurückzugeben.

2. Die vom Lieferanten zur Erfüllung der Bestellung angefertigten Unterlagen (Zeichnungen, Pläne etc.) sind uns übersichtlich und vollständig als Originale, Pausen der Originale oder auf unser Verlangen als sonstige elektronische Medien bzw. auf Datenträgern auszuhändigen. Der Lieferant ist berechtigt, die von ihm im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten erstellten Unterlagen nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche zu vernichten. Zuvor hat der Lieferant uns jedoch die Übergabe dieser Unterlagen anzubieten und uns von der beabsichtigten Vernichtung zu benachrichtigen. Die Unterlagen dürfen erst vernichtet werden, wenn wir uns in Annahmeverzug befinden.

VI. Zurückbehaltungsrechte
Ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten an den von ihm erstellten Unterlagen bzw. Leistungen, die für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen erforderlich sind, ist ausgeschlossen. Der Lieferant ist insoweit bis zur Fertigstellung der geschuldeten Leistungen vorleistungspflichtig.
VII. Schutzrechte und Know-how
1. Der Lieferant räumt uns unentgeltlich das Recht ein, Schutzrechte und Knowhow, die der Lieferant bei der Erfüllung des Vertrages einsetzt, im Projekt zu nutzen. Alle Unterlagen, Zeichnungen, Programme und sonstigen Arbeitsergebnisse, die der Lieferant für uns anfertigt, gehen in unser alleiniges Eigentum und unseren Besitz über, ohne dass eine zusätzliche Vergütung erfolgt. Wir sind berechtigt, mit den vom Lieferanten gelieferten Dokumentationen Teile herzustellen oder durch Dritte herstellen zu lassen bzw. dieses Recht auf Dritte zu übertragen.

2. Der Lieferant überträgt uns die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsbefugnisse an allen schutzrechtsfähigen Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages. Die Übertragung von Erfindungen, Nutzungs- und Verwertungsrechten ist mit der jeweils vereinbarten Vergütung vollständig abgegolten.

3. Der Lieferant sichert zu, dass ihm keine Umstände bekannt sind, insbesondere keine Schutzrechte Dritter, die es erschweren oder unzulässig machen, die zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Gegenstände und Verfahren herzustellen sowie, dass keine Ansprüche wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte gegen ihn geltend gemacht worden sind oder geltend gemacht werden können.

4. Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung von Schutzrechten frei, die aus seinen Lieferungen oder Leistungen resultieren.

5. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich über alle Schutzrechte zu unterrichten, die einer Verwendung der Arbeitsergebnisse des Lieferanten entgegenstehen könnten.

6. Der Lieferant ist ferner verpflichtet, uns über alle bei ihm und/oder seinen Nachunternehmern/Unterlieferanten im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags entstandenen Erfindungen zu unterrichten, alle zur Verwertung der Erfindungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen und alle von uns gewünschten Auskünfte zu den Erfindungen zu geben. Die Unterrichtungspflicht des Lieferanten erstreckt sich auch auf dessen Know-how, welches im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages entsteht. Der Lieferant stellt sicher, dass die Erfinderrechte gegenüber Arbeitnehmern und/oder unabhängigen Personen in Anspruch genommen und an uns übertragen werden. Wir dürfen sodann die Erfindung selbst zur Erstellung eines Schutzrechts im In- und Ausland anmelden und tragen die damit zusammenhängenden Kosten. Jede Partei trägt die im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlende Arbeitnehmererfindervergütung für seine Arbeitnehmer selbst. Der Lieferant ist verpflichtet, mit allen seinen Mitarbeitern, Nachunternehmern/Unterlieferanten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, die im Rahmen der Durchführung des Vertrages eingesetzt werden, rechtzeitig Vereinbarungen zu treffen, durch welche diese die vorstehenden Vereinbarungen für sich verbindlich anerkennen. Der Lieferant verpflichtet sich, Schutzrechte, die bei den Arbeiten entstehen und von uns angemeldet werden, weder mit einer Nichtigkeitsklage noch mit dem Einspruch anzugreifen oder Dritte bei dem Angriff auf diese Schutzrechte zu unterstützen.

VIII. Preise und Zahlungen
1. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend. Die Preise gelten für Lieferungen "frei Lieferanschrift" einschließlich Verpackung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird; dies muss schriftlich geschehen.

Eine Verpflichtung zur Rückgabe der Verpackung besteht nur bei besonderer Vereinbarung, auf unseren Wunsch wird der Lieferant die Verpackung jedoch zurücknehmen.

2. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise gelten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, einschließlich Reisekosten und sonstiger Spesen. Sind Reisekosten ausnahmsweise aufgrund besonderer Vereinbarung in Rechnung zu stellen, erfolgt die Abrechnung ausschließlich nach Maßgabe unserer Reisekostenrichtlinie. Der Lieferant ist gegebenenfalls verpflichtet, sich unsere Reisekostenrichtlinie zu beschaffen. Reisekosten und sonstige Spesen können maximal in der gesetzlich vorgesehenen Höhe abgerechnet werden.

3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang zu.

4. Rechnungen sind unabhängig von der Lieferanschrift stets an unser Zentrales Rechnungswesen in Bannewitz zu richten. Wir zahlen innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung sind wir berechtigt, 3 % Skonto zu ziehen.

IX. Lieferzeit
1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Treten Umstände ein, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren.

2. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Auch wenn eine Vertragsstrafe vereinbart ist, können wir stattdessen den uns nachweislich entstandenen Verzugsschaden in voller Höhe fordern.

X. Mängelansprüche
1. Uns stehen die gesetzlichen Mängelansprüche uneingeschränkt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl als Nacherfüllung Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) zu verlangen; der Lieferant ist dann verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung, behalten wir uns ausdrücklich vor.

2. Soweit uns eine gesetzliche Rügepflicht obliegt, ist unsere Rüge rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn Arbeitstagen erfolgt.

3. Für unsere Ansprüche, insbesondere unsere Mängelansprüche, gegenüber dem Lieferanten gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Der Lauf der Verjährung ist gehemmt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, insbesondere aber auch, wenn der Lieferant in unserem Einverständnis das Vorhandensein eines Mangels oder dessen Beseitigung prüft, solange bis er uns das Ergebnis der Prüfung mitteilt oder den Mangel für beseitigt erklärt, oder die Fortsetzung der Beseitigung verweigert. Im Falle der Nacherfüllung oder des Austauschs mangelhafter Einzelteile durch den Lieferanten beginnt für diese Teile die Gewährleistungsfrist neu.

XI. Haftung
1. Der Lieferant haftet uneingeschränkt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Er haftet insbesondere dafür, dass durch den Bezug und die Nutzung der von ihm angebotenen und gelieferten Gegenstände nationale und ausländische Patente und sonstige Schutzrechte nicht verletzt werden. Der Lieferant ist verpflichtet, für angemessenen Versicherungsschutz zu sorgen. 2. Der Lieferant stellt uns auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, sofern und soweit er uns gegenüber für einen Schaden zum Ersatz verpflichtet ist.

XII. Stornierungsrecht bei Wegfall des Kundenauftrages
1. Soweit die Leistungen des Auftragnehmers zur Verwendung im Rahmen eines uns von einem unserer Kunden erteilten Auftrages („Kundenauftrag“) bestimmt sind oder sonst im direkten Zusammenhang mit einem Kundenauftrag stehen, wird dies in einer nach den für den Kundenauftrag geltenden Geheimhaltungsregelungen zulässigen Form bei der Bestellung vermerkt.

2. Sofern der Kundenauftrag aus einem von uns nicht zu vertretenden Grund entfällt, sind wir berechtigt, die Bestellung durch unverzügliche Anzeige gegenüber dem Auftragnehmer ohne Einhaltung einer Frist für die Zukunft zu stornieren.

3. Im Falle einer Stornierung ist der Auftragnehmer berechtigt, bis zum Zugang der Stornierungsanzeige nachweislich bereits erbrachte Leistungen abzurechnen. Weitergehende Zahlungs- oder Kostenerstattungsansprüche des Auftragnehmers bestehen nicht.

XIII. Kundenschutz
1. Sofern der Auftragnehmer von uns als Subunternehmer bei einem unserer Kunden eingesetzt wird, ist er verpflichtet, - für die Dauer der Beauftragung als Subunternehmer und einen sich hieran anschließenden Zeitraum von sechs Monaten keine Geschäftstätigkeit gegenüber diesem Kunden auszuüben, durch die er mit einer Leistung, die im sachlichen Zusammenhang zu seiner Beauftragung durch uns steht, zu uns oder einem mit uns verbundenen Unternehmen in Wettbewerb tritt, und zwar unabhängig davon, ob diese Geschäftstätigkeit direkt oder indirekt ausgeübt wird und unabhängig davon, ob dies als Geschäftsherr, Vertreter, Organmitglied, Angestellter, Arbeitgeber, Investor, Berater, herrschender Gesellschafter, Partner eines Gemeinschaftsunternehmens oder in einer anderen Tätigkeit im eigenen oder im fremden Namen geschieht; - die Identität des Kunden Dritten gegenüber geheim zu halten und es zu unterlassen, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung direkt oder indirekt Informationen, die er aufgrund seiner Einschaltung als Subunternehmer erhalten hat, öffentlich zu machen oder zu nutzen.

2. Bei einem Verstoß gegen die vorgenannten Verpflichtungen ist uns der Auftragnehmer für jeden Fall der Zuwiderhandlung und unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhanges zur Zahlung einer sofort fälligen Vertragsstrafe in Höhe von EUR 30.000,00 verpflichtet. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch uns wird dadurch nicht ausgeschlossen.

3. Sofern wir konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung der vorstehenden Verpflichtung dartun, ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns schriftlich innerhalb von zwei Wochen vollständig Auskunft darüber zu erteilen, inwiefern und in welchem Umfang er während der Geltungsdauer der Kundenschutzvereinbarung Geschäftstätigkeiten der in Ziffer XII. 1, erster Spiegelstrich beschriebenen Art entfaltet oder Informationen der unter Ziffer XII. 1, zweiter Spiegelstrich beschriebenen Art öffentlich gemacht oder genutzt hat.

XIV. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Eigentum, Abtretungsverbot und Werbung
1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Bannewitz, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Liefer- oder Leistungsgegenstände geht erst mit Übergabe bzw. mit Abnahme an dem von uns genannten jeweiligen Bestimmungsort über; bei Teillieferungen oder -leistungen erst dann, wenn die Lieferung oder Leistung vollständig erfolgt ist.

3. Das Eigentum an den Liefer- und Leistungsgegenständen geht mit der Übergabe bzw. Abnahme unbeschränkt und unbelastet auf uns über. Ein einfacher Eigentumsvorbehalt in den AGB des Lieferanten wird allerdings akzeptiert. 4. Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Lieferanten aus der Geschäftsverbindung mit uns zustehen, ist ausgeschlossen.

5. Der Lieferant ist ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, mit der Geschäftsbeziehung zu uns zu werben.

XV. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Bannewitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

2. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen ist Bannewitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis (Art. 23 EuGVVO oder Art. 17 EuGVÜ). Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen oder jedes andere Gericht anzurufen, das aufgrund der EuGVVO oder des EuGVÜ zuständig ist.

3. Für alle Geschäfts- und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nation über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

XVI. Schlussbestimmungen
1. Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

2. Alle unsere früheren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Einkäufe sind durch diese Bestimmungen ersetzt.
Hinweis gemäß § 33 BDSG: Daten des Lieferanten werden elektronisch verarbeitet.
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